Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Holz Binder Voss - HBV Rönnau GmbH
1. Auftragserteilung:

Die Angebote der Holz Binder Voss - HBV Rönnau GmbH, im folgenden HBV genannt, sind stets unverbindlich. Erteilte Aufträge sind erst dann von der HBV angenommen, wenn sie schriftlich durch die HBV bestätigt worden sind.

Alle Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen von bereits bestehenden Verträgen in mündlicher oder fernmündlicher Form durch unsere Vertreter, Mitarbeiter und Personal sind für die HBV ebenfalls nur dann verbindlich, sobald und sofern sie schriftlich von der HBV bestätigt wurden.

2. Lieferzeiten:

Von der HBV angegebene Liefertermine sind Richtzeiten und unverbindlich, es sei denn, sie sind von der HBV ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Ist die vereinbarte und verbindliche Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten und ist die vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

Die von der HBV angegebene Lieferzeit beginnt, sobald alle technischen Fragen des Auftrags geklärt sind. Der Besteller hat seinerseits rechtzeitig und ordnungsgemäß alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben der HBV mitzuteilen. Aus verspäteter Angabe von Daten zur Durchführung des Auftrages durch den Besteller resultierende Lieferverzögerungen gehen nicht zu Lasten der HBV.

3. Lieferung und Versand:

Der Versand, auch von Werkslieferungen oder Francolieferungen, erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Bestellers.

Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug zu befahrenden Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Sollten Wartezeiten auftreten, trägt der Besteller die Kosten hierfür. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.

4. Vergütung, Fälligkeit, Verzug:

Die von HBV genannten Preise gelten ab Produktionsstätte bzw. Lager einschließlich Verpackung. Auf die Preise sind die jeweils gültigen Mehrwertsteuersätze am Tag der Rechnungsstellung zu zahlen, soweit die Preisangabe gegenüber Kaufleuten erfolgt.

Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die HBV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes geltend zu machen. Gegenüber den gewerblichen Bestellern gilt ein Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszins. Daneben kann die HBV weiteren, höheren Verzugsschaden geltend machen.

Ein Abzug von Skonto ist nur dann zulässig, wenn er schriftlich vereinbart worden ist.

Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen der HBV ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die HBV behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zugunsten der HBV bestehenden Forderungen vor.

Eine weitere Veräußerung von Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ist bei Waren zulässig, die zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft oder üblicherweise zu diesem Zweck erworben werden, jedoch nur im regelmäßigen Geschäftsgang. Der Besteller tritt hiermit seine aus der Veräußerung der Ware entstehenden Forderungen gegenüber seinem Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung und mit allen Nebenrechten im Voraus an die HBV ab.

Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in einem Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sicherungshalber und mit dinglicher Wirkung an die HBV ab.

Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware darf nur im regelmäßigen Geschäftsgang erfolgen. Der Besteller darf die im Eigentum der HBV stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Besteller sofort schriftlich mitzuteilen. Die HBV kann vom Besteller jederzeit die Bekanntgabe der Kunden sowie der Höhe und des Rechtsgrundes der Forderungen verlangen, auf die sich die Abtretung bezieht. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, die Forderungen so lange für die HBV einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen dieser gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

6. Sachmängelhaftung:

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren, bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren, insoweit nicht die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Dann gilt die jeweilige Verjährungsfrist der VOB/B.

Bei durch den Besteller zu Recht gerügten Mängeln hat die HBV zunächst das Recht auf Nachbesserung. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung erhält der Besteller eine Ersatzlieferung. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder schlägt sie fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Der Besteller hat die von der HBV gelieferte Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Übergabe der gelieferten Ware schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Woche ab Feststellung des Mangels. Für Kaufleute gilt vorrangig die unverzügliche Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung nach. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers.

Eine geringfügige Abweichung in Art und Farbe des Furniers (Furniergleichheit) stellt keinen Mangel dar.

7. Gerichtsstand:

Ausschließlicher Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten ist der Sitz der HBV. Bei internationalen Verträgen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.